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   OLG Naumburg, 27.02.2014 - 2 U 77/13   

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https://dejure.org/2014,9871
OLG Naumburg, 27.02.2014 - 2 U 77/13 (https://dejure.org/2014,9871)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.02.2014 - 2 U 77/13 (https://dejure.org/2014,9871)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - 2 U 77/13 (https://dejure.org/2014,9871)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 229 StGB
    Fußgängerunfall auf eisglattem Privatweg: Schadensersatzanspruch des mit den anderen Mietern des Hauses gemeinschaftlich zur Durchführung des Winterdienstes verpflichteten gestürzten Mitmieters; tageszeitlicher Beginn der Räum- und Streupflicht; Mitverschulden des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Mieter eines Mehrfamilienhauses gegenüber einem von ihnen wegen mangelhafter Durchführung des Winterdienstes; Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen; Obliegenheiten eines Mieters bei Benutzung eines eisglatten Privatwegs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 535; BGB § 823
    Glätteunfall eines Mieters eines Mehrfamilienmietshauses bei gemeinschaftlicher Übernahme des Winterdienstes durch alle Mieter

  • RA Kotz

    Winterdienst - Übertragung der Pflicht auf mehrere Mieter - Haftung einzelner Mieter untereinander

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung der Mieter eines Mehrfamilienhauses gegenüber einem von ihnen wegen mangelhafter Durchführung des Winterdienstes

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eisglattunfall auf dem Privatweg: Hat Mieter Ansprüche gegen die Mitmieter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Oberlandesgericht Naumburg PDF, S. 18 (Leitsatz)
  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mangelhafte Durchführung des Winterdienstes auf Privatweg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei gemeinschaftlicher Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes kein Schadensersatzanspruch der Mieter untereinander

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Winterdienst: Haftung bei Unfall eines mitverpflichteten Mitmieters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei gemeinschaftlicher Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes kein Schadensersatzanspruch der Mieter untereinander

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Winterdienst: Kein Schadensersatzanspruch der Mieter untereinander bei Verletzung der Streupflicht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter haften untereinander nicht für Streupflichtverletzungen! (IMR 2014, 278)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1166
  • NZM 2014, 466
  • VersR 2014, 1137
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 49/83

    Streupflicht von Wohnungseigentümern

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2014 - 2 U 77/13
    Der Kläger wäre dann als geschädigter Mitverpflichteter aufgrund der ihm selbst (mit)obliegenden Sicherungspflicht nicht in den Schutzbereich der (daneben auch) den anderen Mietern obliegenden Verkehrssicherungspflicht einbezogen (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.1984, VI ZR 49/83, VersR 1985, 243 für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ; OLG Hamm, Urteil v. 19.09.2001, 13 U 52/01, VersR 2002, 1299 für eine Anliegergemeinschaft einer privaten Straße ).
  • OLG Hamm, 19.09.2001 - 13 U 52/01

    Verkehrssicherungspflicht, Streupflicht, Miterbbaurecht, Schutzzweck

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2014 - 2 U 77/13
    Der Kläger wäre dann als geschädigter Mitverpflichteter aufgrund der ihm selbst (mit)obliegenden Sicherungspflicht nicht in den Schutzbereich der (daneben auch) den anderen Mietern obliegenden Verkehrssicherungspflicht einbezogen (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.1984, VI ZR 49/83, VersR 1985, 243 für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ; OLG Hamm, Urteil v. 19.09.2001, 13 U 52/01, VersR 2002, 1299 für eine Anliegergemeinschaft einer privaten Straße ).
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